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General Terms and Conditions ProAmpac Flexibles AG – German

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Allgemeines

1.1 Angebote der ProAmpac Flexibles AG, ob schriftlich oder mündlich, sind freibleibend. Der Vertrag zwischen der ProAmpac Flexibles AG (Verkäuferin) und ihrem Kunden (Käufer) ist abgeschlossen, sobald der Käufer die schriftliche Bestätigung der Verkäuferin, wonach sie dessen Bestellung annimmt (Auftragsbestätigung), empfangen hat.

1.2 Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVLB) sind verbindlicher Bestandteil des Vertrages zwischen der Verkäuferin und dem Käufer. Anderslautende Bedingungen des Käufers oder eines Dritten gelten nur, soweit sie von der Verkäuferin ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.

1.3 Sämtliche Vereinbarungen, wie namentlich Abweichungen von diesen AVLB, und rechtserhebliche Erklärungen der Parteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

2. Bestimmung der Lieferungen und Leistungen

2.1 Die Lieferungen und Leistungen der Verkäuferin ergeben sich aus der Auftragsbestätigung der Verkäuferin sowie aus allfälligen Beilagen dazu.

2.2 Aus fabrikationstechnischen Gründen und wegen dem Einsatz von verschiedenen Rohmaterialien werden die folgenden Mehr- oder Minderlieferungen ausdrücklich vorbehalten:

Beutel bis   5'000 Stück: 75% Rollenmaterial bis     2'500 m2: 50%
  bis 20'000 Stück: 50%   bis   15'000 m2: 25%
  über 20'000 Stück: 20%   bis 100'000 m2: 15%
          über 100'000 m2: 10%

2.3 Die Verkäuferin hat das Recht, Teillieferungen und –leistungen zu erbringen.

2.4 Entwürfe, Originale, Klischee, Werkzeuge, Präge- und Druckwalzen sowie Musterarbeiten bleiben im Eigentum der Verkäuferin und dürfen vom Käufer ohne ausdrückliche Genehmigung durch die Verkäuferin nicht anderweitig verwendet werden. Die Verkäuferin behält sich das Recht vor, Entwürfe, Originale, Klischee, Werkzeuge, Präge- und Druckwalzen sowie Musterarbeiten ohne Rück-sprache mit dem Käufer zu vernichten, sofern diese während 18 Monaten nicht mehr für Aufträge des Käufers benötigt wurden. Danach müssen sie bei Bedarf auf Kosten des Käufers neu erstellt werden.

2.5 Vom Käufer gelieferte Druckunterlagen werden diesem nach Erstellen der Druckformen zurückgesandt. Das Erstellen von Kopien solcher Druckunterlagen wird dem Käufer in Rechnung gestellt.

3. Lieferfrist

3.1 Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag gemäss Ziffer 1.1 abgeschlossen ist und allenfalls vereinbarte Zahlungen und Sicherheiten geleistet worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die zu liefernde Ware oder die Meldung der Versandbereitschaft abgesandt worden ist.

3.2 Die Lieferfrist wird angemessen verlängert:

a) wenn eine Bestellung nach Abschluss des Vertrags auf Veranlassung des Käufers geändert wird;

b) wenn der Käufer – ungeachtet der Gründe – benötigte Druckunterlagen nicht rechtzeitig bereitstellt bzw. genehmigt oder sonst nicht in der geforderten Weise mitwirkt;

c) wenn Ereignisse der höheren Gewalt im Sinne von Ziffer 9.2 – ungeachtet, ob diese bei einer der Parteien oder bei einem Dritten auftreten – eine Verzögerung der Lieferung bewirken und die Verkäuferin darauf verzichtet, deswegen vom Vertrag zurückzutreten.

Der Käufer kann in diesen Fällen weder Rücktritt vom Vertrag erklären noch Schadenersatz verlangen.

3.3 Liefert die Verkäuferin nicht innerhalb der vereinbarten und allenfalls verlängerten Lieferfrist, hat der Käufer – bevor er irgendwelche Behelfe und Rechte gegenüber der Verkäuferin geltend machen kann – der Verkäuferin mit eingeschriebenem Brief eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Bis zum Ablauf der Nachfrist hat der Käufer keinen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm allenfalls wegen der verspäteten Lieferung bis dahin entsteht, noch hat der Käufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

4. Lieferungen und Leistungen auf Abruf

4.1 Ware, welche die Verkäuferin dem Käufer auf dessen Abruf hin liefert, ist vom Käufer in jedem Fall innert längstens drei Monaten seit der ersten Lieferung vollständig abzunehmen. Nach Ablauf der genannten Frist von drei Monaten wird die noch nicht bezogene Ware dem Käufer unaufgefordert geliefert und in Rechnung gestellt.

4.2 Die der Verkäuferin bei Lieferungen und Leistungen auf Abruf entstehenden Zins- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Käufers.

4.3 Die Anpassung der Preise nach Ziffer 5.2 bleibt im Fall von Lieferungen und Leistungen auf Abruf ausdrücklich vorbehalten. Massgebend ist dabei die letzte Lieferung.

5. Preise und Zahlungsbedingungen

5.1 Alle Preise verstehen sich netto ab Werk der Verkäuferin und – vorbehältlich Ziffer 5.4 – in Schweizer Franken. Es werden die effektiv gelieferten Mengen (siehe Ziffer 2.2) verrechnet. In den Preisen nicht inbegriffen und vom Käufer zusätzlich zu bezahlen sind: Steuern und Abgaben aller Art (wie z.B. allfällige Mehrwertsteuer und Zoll); Verpackung (soweit nicht nach Ziffer 6.1 eingeschlossen); Transport; allfällige Versicherung; Entwürfe, Originale, Klischee, Werkzeuge, Präge- und Druckwalzen sowie umfangreiche Musterarbeiten.

5.2 Erhöhen sich zwischen Abschluss des Vertrags und der Lieferung die der Kalkulation der Verkäuferin zugrunde liegenden Kosten (wie namentlich die Lohnansätze und Kosten für Rohmaterial), ist die Verkäuferin berechtigt, die in der Auftragsbestätigung genannten Preise bis zur Rechnungsstellung entsprechend zu berichtigen.

5.3 Der Käufer hat Rechnungen der Verkäuferin innert 30 Tagen ab Fakturadatum zu bezahlen. Zahlungen sind netto, ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern und Gebühren irgendwelcher Art zu leisten. Zahlt der Käufer bei Fälligkeit nicht, schuldet er ab diesem Zeitpunkt ohne weiteres Verzugszins.

5.4 Vereinbaren die Parteien Preise in anderer Währung als Schweizer Franken, ist die Verkäuferin berechtigt, die Preise bis zur Rechnungsstellung aufgrund der aktuellen Wechselkurse zu berichtigen.

5.5. Im Falle einer vollständigen oder teilweisen Stornierung einer Bestellung ist der Käufer für alle bis zum Zeitpunkt der Stornierung entstandenen Kosten verantwortlich. Dazu gehören alle aufgewendeten und gebundenen Kosten für Rohstoffe, unfertige und fertige Waren, Arbeitskräfte, Materialien, Verwaltungskosten, externe Dienstleistungen oder Berater sowie alle anderen Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung eines Bestellauftrags zuzüglich der anwendbaren Gewinnmarge.

6. Verpackung, Transport, Versicherung und Eigentumsvorbehalt

6.1 Die Verkäuferin liefert die Ware in der von ihr üblicherweise verwendeten Verpackung, es sei denn, in der Auftragsbestätigung sei ausdrücklich etwas anderes vorgesehen. Es obliegt dem Käufer, vor Abschluss des Vertrages zu prüfen, ob sich die von der Verkäuferin üblicherweise verwendete Verpackung für seine Zwecke eignet.

Hüllen, Faltboxen und Einwegverpackungen sind in den Preisen inbegriffen. Spezialkisten, Paletten, Deckbretter usw. werden dem Käufer zu Selbstkostenpreisen verrechnet, sofern sie nicht bei der Ablieferung zurückgegeben bzw. ausgetauscht werden.

6.2 Die Ware wird ab Werk der Verkäuferin versandt. Nutzen und Gefahr gehen bei Abgang der Lieferung ab Werk auf den Käufer über. Der Transport erfolgt auf Gefahr des Käufers. Beschwerden im Zusammenhang mit dem Transport sind bei Erhalt einer Lieferung an das Transportunternehmen bzw. an den Frachtführer zu richten. Die Verkäuferin haftet nicht für Schäden, die durch den Transport verursacht wurden.

6.3 Die Versicherung der Ware gegen Schäden irgendwelcher Art und gegen Verlust obliegt dem Käufer.

6.4 Die Verkäuferin bleibt Eigentümerin der gesamten gelieferten Ware, bis sie die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat. Der Käufer ist verpflichtet, die zum Schutz des Eigentums der Verkäuferin erforderlichen Massnahmen zu treffen. Der Käufer ermächtigt die Verkäuferin mit Abschluss des Vertrags, auf Kosten des Käufers die Eintragung oder Vormerkung des Eigentumsvorbehalts in öffentlichen Registern, Büchern oder dergleichen gemäss den entsprechenden Landesgesetzen vorzunehmen. Der Käufer wirkt soweit erforderlich mit.

7. Vom Käufer geliefertes Material

Der Käufer liefert zur Verarbeitung bestimmtes Material auf seine Kosten der Verkäuferin frei Haus. Die Verkäuferin lehnt jede über eine gewöhnliche Lagerung von Material oder Waren hinausgehende Haftung ab. Der Käufer haftet für jeden Schaden, der sich aus von ihm geliefertem fehlerhaftem Material ergibt.

8. Gewährleistung

8.1 Ware, die gegenüber der Umschreibung in der Auftragsbestätigung nur branchenübliche geringfügige Abweichungen, technisch unvermeidbare Passerdifferenzen oder kleine Farbabweichungen beim Druck aufweist, gilt nicht als mangelhaft. Der Käufer hat die Ware sachgemäss zu lagern, ansonsten er jeglichen Anspruch aus Gewährleistung verwirkt.

8.2 Der Käufer hat gelieferte Ware (auch Teillieferungen) sofort nach Erhalt zu prüfen und allfällige Mängel innert sieben Tagen nach Erhalt der Ware bei der Verkäuferin schriftlich zu rügen. Erheben einer Mängelrüge befreit den Käufer jedoch nicht von seiner Zahlungspflicht.

8.3 Ansprüche wegen mangelhafter Ware müssen vom Käufer gegenüber der Verkäuferin in jedem Fall innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt der Ware schriftlich geltend gemacht werden (Gewährleistungsfrist). Die Verjährungsfrist läuft sechs Monate nach Ablauf der Gewährleistungsfrist ab.

8.4 Lieferte die Verkäuferin mangelhafte Ware und sind die übrigen Voraussetzungen nach dieser Ziffer 8 erfüllt, so – nach ihrer Wahl – ersetzt sie die mangelhafte Ware innert angemessener Frist, bessert diese nach oder gewährt eine Preisreduktion. Der Käufer hat keinen Anspruch auf andere Rechtsbehelfe, insbesondere nicht auf Wandelung.

8.5 Der Käufer ermöglicht es der Verkäuferin auf ihren Wunsch, während der Gewährleistungsfrist angeblich mangelhafte Ware vor Ort zu besichtigen. Ohne ausdrückliches schriftliches Einverständnis der Verkäuferin darf der Käufer gelieferte Ware nicht an die Verkäuferin zurücksenden.

8.6. Der Käufer ist allein verantwortlich für die Lagerung der Waren in einer für flexible Kunststoffverpackungsfolien geeigneten Lagerumgebung bei Umgebungslagerung. Diese Lagertemperaturen sollten 35°C nicht überschreiten, und die Luftfeuchtigkeit sollte nicht über 60% liegen. Übermässige oder längere Aussetzung an Hitze und/oder Feuchtigkeit kann zu Leistungs- oder Qualitätsproblemen bei den Waren führen. Die Verkäuferin ist nicht verantwortlich für Schäden an den Waren oder Qualitäts- oder Leistungsprobleme, die aus unsachgemässer Lagerung resultieren.

9. Haftung und höhere Gewalt

9.1 Unter Vorbehalt des nachstehenden Absatzes und von Ziffer 8 wird jede Haftung der Verkäuferin, insbesondere für Folgeschäden, ausgeschlossen. Namentlich ist jeder Rückgriff des Käufers oder eines Dritten auf die Verkäuferin ausgeschlossen, sollte der Käufer oder der Dritte im Zusammenhang mit mangelhafter Ware der Verkäuferin – beispielsweise aus Produktehaftung – in Anspruch genommen werden.

Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Hingegen gilt sie, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfpersonen vorliegt. 

9.2 Im Falle von höherer Gewalt hat die Verkäuferin das Recht, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass der Käufer deswegen einen Anspruch auf Schadenersatz oder Rücktritt vom Vertrag hat. Als höhere Gewalt gelten namentlich: Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der benötigten Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse wie Feuer.

9.3. Der Käufer haftet gegenüber der Verkäuferin für sämtlichen von ihm der Verkäuferin verursachten Schaden (einschliesslich Rechtsverfolgungskosten), sofern der Käufer nicht beweist, dass ihn kein Verschulden trifft. Der Käufer sichert der Verkäuferin zudem zu, dass die auf der Grundlage von Mustern, Modellen oder Spezifikationen des Käufers bestellten kundenspezifischen Waren keine Rechte Dritter und nicht gegen geltendes Recht verstossen. Der Käufer haftet gegenüber der Verkäuferin für jeglichen Schaden (einschliesslich Rechtsverfolgungskosten), welcher der Verkäuferin aufgrund der Verletzung dieser Zusicherung entsteht.

10. Vertraulichkeit

Alle nicht-öffentlichen Informationen, die vom Verkäufer übermittelt werden und die der Käufer in einer Einrichtung des Verkäufers einsehen kann, einschliesslich der Preise, Kosten, Rabatte, Erfindungen, geplanten und bestehenden Produkte des Verkäufers (die auch Gegenstand der geistigen Eigentumsrechte des Verkäufers sein können), Verpackungen, Kunden und Händler sowie Informationen über das Geschäft oder die Finanzen des Verkäufers und Produktionsmethoden oder -prozesse, Know-how und Konzepte, die vom Verkäufer verwendet werden, sind urheberrechtlich geschützt und vertraulich ("vertrauliche Informationen"). Der Käufer verpflichtet sich, diese vertraulichen Informationen nicht für andere Zwecke als die Erfüllung des Vertrages zu verwenden und diese vertraulichen Informationen nicht an andere weiterzugeben sowie seine Mitarbeiter und Vertreter auf die Geheimhaltung dieser vertraulichen Informationen hinzuweisen und alle anderen notwendigen Schritte zum Schutz der vertraulichen Informationen zu unternehmen. Der Käufer darf die Waren oder Teile der Waren nicht kopieren, dekompilieren, zurückentwickeln oder anderweitig vervielfältigen oder vertrauliche Informationen des Verkäufers kopieren, missbrauchen oder veruntreuen. Das Logo und die Markennamen des Verkäufers sind Eigentum des Verkäufers und durch Markenschutz- und andere Gesetze geschützt; der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass er die Logos oder Markennamen des Verkäufers nicht ohne dessen vorherige schriftliche Zustimmung, die aus beliebigen Gründen verweigert werden kann, verwendet oder einer anderen Person die Verwendung gestattet. Dem Verkäufer stehen alle gesetzlichen Rechte und Rechtsmittel zu, die zum Schutz seiner vertraulichen Informationen, Markenzeichen, Geschäftsgeheimnisse und geistigen Eigentumsrechte aller Art zur Verfügung stehen. Nicht zu den vertraulichen Informationen gehören Informationen, die: (i) dem Käufer vor Erhalt vom Verkäufer bekannt waren; (ii) ohne Verschulden des Käufers öffentlich zugänglich sind oder werden; (iii) vom Käufer rechtmässig von einer dritten Person erhalten wurden, die nicht zur Vertraulichkeit verpflichtet ist; oder (iv) vom Käufer mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers offengelegt werden.

11. Unabhängige Entwicklung

Die Parteien anerkennen und vereinbaren, dass dieser Vertrag den Verkäufer nicht daran hindert, mit Dritten Vereinbarungen über den Gegenstand dieses Vertrages zu verhandeln oder abzuschliessen, vorbehaltlich der hierin enthaltenen Verpflichtungen. Nichts in diesem Vertrag verbietet oder beschränkt das Recht des Verkäufers, Produkte, Software, Verfahren, Prozesse oder Dienstleistungen zu entwickeln oder zu nutzen, die denen des Käufers ähnlich sind oder mit ihnen konkurrieren, solange eine solche Aktivität nicht zu einer Verletzung dieses Vertrags führt.

12. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

12.1 Der Vertrag, einschliesslich dieser AVLB, und alle daraus oder in diesem Zusammenhang entstehenden Rechtsstreitigkeiten unterstehen in jeder Hinsicht dem materiellen schweizerischen Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf („Wiener Kaufrecht“) ist nicht anwendbar.

12.2 Alle Rechtsstreitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem Vertrag (unter Einschluss dieser AVLB), einschliesslich solche über sein gültiges Zustandekommen, seine Rechtswirksamkeit, seine Abänderung oder Auflösung, unterliegen der Gerichtsbarkeit der am Sitz der Verkäuferin zuständigen ordentlichen Gerichte. Die Verkäuferin ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Domizil oder am Ort einer Zweigniederlassung einzuklagen

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